Das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, ist als Sozialleistung konzipiert. Als Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Regelung dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch zu entnehmen.
Bei der Berechnung sind klassische Sozialhilfekriterien maßgeblich: Der Regelbedarfssatz, die Angemessenheit von Wohnraum, die Anrechnung von eigenen und fremden Einkünften sowie von Vermögen oder die Berechnung von Mehrbedarf.
Der Regelbedarf
Der Betrag beläuft sich für eine Person auf € 364,– monatlich. Er soll dezidiert Folgendes abdecken: Nahrung, Getränke, Tabak , Kleidung, Schuhe, Wohnung, Strom, Einrichtung, Möbel, Haushaltsgeräte, Gesundheitspflege, ÖPNV, Telefon, Post, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergung und Gaststätten sowie andere Waren und Dienstleistungen. Den einzelnen Bereichen sind Beträge zugeordnet: Für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren werden beispielsweise € 132,71 monatlich veranschlagt.
Wohnungskosten
Diese Kosten können bei Angemessenheit in der Höhe von € 300 bis € 400 übernommen werden. Über die Angemessenheit, „Ortsüblichkeit“, entscheiden die Kommunen durch Satzungen. Die maximale Wohnungsgröße ist nach der Anzahl der zusammenlebenden Personen festgelegt. Auch die Kosten für Wohnungen und Häuser im Eigentum werden bei Angemessenheit übernommen, z.B. Zinszahlungen für Wohnungskredite.
Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei Zusammenleben Die Anrechnung erfolgt bei Bedarfsgemeinschaft (der Arbeitslose und PartnerIn in eheähnlicher Gemeinschaft) und Haushaltsgemeinschaft (der Arbeitslose und seine Verwandten; widerlegliche Vermutung der Unterstützung durch die Angehörigen). Das bloße Zusammenleben in Wohngemeinschaften führt zu keiner Anrechnung.
Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkünften Ein wesentliches Merkmal von Hartz IV ist die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit, welche allerdings zu Lohnkürzungen führt. Bis zu € 100,– Zuverdienst bleiben unangetastet, ab € 100,– bis € 800,– verbleiben 20 Prozent des Lohnes sowie darüber bis € 1200,– 10 Prozent des Lohnes. Eigenes verwertbares Vermögen führt, wenn es den Freibetrag übersteigt, zu teilweisem bis gänzlichem Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld II.
Mehrbedarfsberechnung
Schwangere, Alleinerziehende und Behinderte können pauschale Mehraufwendungen geltend machen. Beim Zuschlag für aufwändige Ernährung sind je nach Erkrankung bestimmte Sätze anzuwenden.