Das Arbeitsrecht betrifft jeden Arbeitnehmer: Dennoch gibt es viele falsche Vorstellungen über zentrale Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Hier die fünf häufigsten Fehleinschätzungen – und wie die Rechtslage wirklich ist.
Irrtum 1: Der Arbeitgeber braucht für Kündigungen immer einen Grund
Das ist nicht immer der Fall. In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder bei einer Beschäftigungszeit von weniger als sechs Monaten gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht – der Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis ohne die Angabe von Gründen beenden. Greift der allgemeine Kündigungsschutz, muss für eine Kündigung zwar ein Grund vorliegen, dieser muss dem Gekündigten aber nicht mitgeteilt werden.
Irrtum 2: Keine Kündigung bei Krankheit
Arbeitnehmer sind durch das Gesetz nicht vor einer Kündigung geschützt, die während einer Krankheit ausgesprochen wird. In einigen Fällen wurden Kündigungen sogar wegen einer Erkrankung oder häufigen krankheitsbedingten Fehlens erteilt – die Voraussetzungen dafür sind für den Arbeitgeber allerdings sehr streng. Betroffene Arbeitnehmer sollten eine Kündigung wegen Krankheit unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht wie der Kanzlei-Koplin.de prüfen lassen.
Irrtum 3: Arzttermine während der Arbeitszeit sind okay
Die meisten Arbeitnehmer halten es für völlig legitim, während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen. Tatsächlich ist es das nicht: Nur Arztbesuche, die medizinisch notwendig sind, zum Beispiel nach einer Verletzung oder bei akuten Schmerzen sind erlaubt. Länger anberaumte Arzttermine müssen in der arbeitsfreien Zeit erfolgen.
Irrtum 4: Bei Sturm, Streik, Hochwasser oder Blitzeis muss ich nicht zur Arbeit
Auch bei dramatischen Naturereignissen gilt: Die Pflicht, am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt uneingeschränkt! Arbeitnehmer sollten bei erschwerten Bedingungen genug Zeit einplanen: Das sogenannte Wegerisiko liegt bei ihnen. Wer wegen äußerer Einflüsse nicht zur Arbeit kommen kann, ist nicht durch eine Kündigung bedroht – allerdings ist eine Abmahnung möglich. Auch muss der Arbeitnehmer für die versäumte Zeit kein Gehalt zahlen.
Irrtum 5: Vor einem Rauswurf müssen drei Abmahnungen erfolgen
Dieser Gedanke ist falsch: Vor einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens reicht eine wirksame Abmahnung aus. Als Fehlverhalten gelten die Störung der betrieblichen Ordnung, die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie ein gestörtes Vertrauensverhältnis.