Berlin – Ob eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe: Für das Finanzamt macht das kein Unterschied. Steuerlich werden beide Lebensformen gleich behandelt. Was heißt das?
«Auch eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren vom Ehegattensplitting», erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Damit gilt allerdings auch: Geht eine solche Beziehung in die Brüche, können die Partner keine Zusammenveranlagung mehr in Anspruch nehmen.
Das Jahr, in dem sich die Partner trennen, ist dann das letzte Jahr, in dem sie die Steuererklärung gemeinsam abgeben können. «Das gilt auch, wenn sie in dem Jahr nur an einem Tag zusammengelebt haben», erklärt Rauhöft. Im Folgejahr gelten die Ex-Partner steuerlich gesehen dann wieder als alleinstehend.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Findet im Jahr nach der Trennung ein ernsthafter Versöhnungsversuch statt, können sich beide Partner auch im Folgejahr steuerlich noch einmal zusammen veranlagen lassen – «und zwar unabhängig davon, ob der Versöhnungsversuch erfolgreich war oder nicht», erläutert Rauhöft.
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(dpa/tmn)