Die neueste Reform im Erbrecht behandelt die längst überholten Pflichtteils Entziehungsgründe. Dies hat allerdings nichts damit zu tun, dass die Versorgungsschleife der direkten Nachkommen und des Ehepartners oder eventuell der Eltern des Erblassers gewahrt bleiben. Dieser nahe stehende Personenkreis wird auch in naher Zukunft immer einen Anspruch auf den Pflichtteil behalten.
Kann ein Pflichtteil auch entzogen werden?
Unter ganz eng festgelegten Voraussetzungen ist eine Entziehung allerdings auch möglich. Wenn sich berechtigte Personen einer eklatant schweren Verfehlung schuldig machen kann dies rechtlich durchgesetzt werden. Nach den Regelungen vor der Reform war dies nur machbar, wenn dieser schwerwiegende Fehltritt dem Erblasser gegenüber begangen wurde. Heutzutage reicht es auch, Verbrechen gegenüber dem Erblasser nahe stehenden Personen zu begehen. Der behütete Personenkreis wurde also erweitert und die Pflichtteilsentziehungsgründe betreffen genauso einen neuen Ehe- oder Lebenspartner und auch die Stiefgeschwister sind einbezogen.
Was ist entfallen mit der Reform?
Der total veraltete Pflichtteilentziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ eines berechtigten Angehörigen ist entfallen. Dieser wurde zu Recht als altertümlich und nicht mehr zeitgemäß angesehen. In der heutigen Zeit ist dieser Passus nicht mehr zu halten und zu werten durch die Richter. Das Nachlassgericht wäre mit dieser Bestimmung einem Berechtigten gegenüber in großer Erklärungsnot gewesen. In einer modernen und freizügigen Zeit ist dies nicht mehr zu vermitteln.
Gibt es einen Ersatz für entfallene Gründe?
Es besteht durchaus die Chance des Entzugs eines Pflichtteils, wenn über das berechtigte Familienmitglied eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von geringstenfalls einem Jahr ohne Bewährung verhängt wurde. Außerdem ist gesetzlich gefordert, dass es dem Erblasser nicht zumutbar wäre, dem Schuldigen den Pflichtteil zu gewähren.
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