Düsseldorf/ Berlin – Unabhängig von der Corona-Pandemie ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung zu erstellen – und zwar sobald eine Person 18 Jahre alt ist.
Denn ein Unfall, Schlaganfall oder eine Krankheit können Menschen in jedem Alter treffen und plötzlich verhindern, dass sie ihren Willen selbst äußern können.
In solchen Fällen greift die Patientenverfügung: Darin ist festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen ein Mensch in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt. Ärzte müssen sich an die Verfügung halten.
Was gibt es zu beachten?
Damit das Dokument wirksam ist, muss die Verfügung schriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein, erklärt die Stiftung Warentest. Das Ganze sollte man in Zeiten guter Gesundheit machen. Es ist sinnvoll, wenn ein Arzt schriftlich bestätigt, dass man beim Verfassen im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten war.
Was sollte drin stehen?
Das Dokument gliedert sich meist in zwei Teile. Im ersten Teil steht, in welchen Situationen die Verfügung gilt: etwa im letzten Stadium des Sterbeprozesses, bei einer unheilbaren Krankheit, bei fortgeschrittener Demenz oder bei einem Wachkoma.
Im zweiten Teil nennt der Verfasser seine jeweiligen Wünsche – ob er oder sie etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung will, ob Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Man sollte schreiben, was man will – aber auch, was man explizit nicht will.
Worauf kommt es bei den Formulierungen an?
Man sollte möglichst eindeutig sein. Wage Formulierungen können unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Angaben so konkret wie möglich sein sollten (Az.: XII ZB 61/16).
Idealerweise ist die Verfügung individuell verfasst. «Zum Teil setzt sie sich aber auch aus vorformulierten Textbausteinen aus dem Internet zusammen», hat Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet. Dadurch können sich Missverständnisse ergeben.
Es sind weitreichende Entscheidungen, die unter Umständen über Leben und Tod entscheiden können. Deshalb ist es sinnvoll, sich beim Verfassen einer Patientenverfügung Unterstützung zu holen.
Wer kann beim Verfassen der Verfügung helfen?
Rechtlich kann man sich etwa bei einem Beratungsverein der Kommunen, einem Fachanwalt oder Notar beraten lassen. Man muss es aber nicht tun. Musterformulare und Hinweise dazu gibt es beim
Bundesjustizministerium und der
Bundesärztekammer.
Wenn möglich, sollte man beim Verfassen einer Patientenverfügung Rücksprache mit einem Mediziner halten. Er könne prüfen, «ob die verfügten Inhalte Sinn ergeben», sagt Wolter. Für eine Beratung können unter Umständen Kosten entstehen.
Übrigens: Seine eigene Verfügung kann man jederzeit ändern und etwa an aktuelle Ereignisse, medizinische Fortschritte oder veränderte Wünsche anpassen. Das ist auch ohne Notar oder Anwalt möglich.
Welche Besonderheiten gelten in Corona-Zeiten?
Bei Covid-19 kann je nach Krankheitsverlauf eine künstliche Beatmung notwendig werden. «Wer eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte das Dokument diesbezüglich nochmal aufmerksam durchlesen», rät Wolter. Als Erstes sollte man sich fragen: Was habe ich genau zum Thema künstliche Beatmung verfügt? Und dann: Hat sich meine Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert? «Wenn ja, sollte man das Dokument entsprechend anpassen.»
Bei einer Covid-19-Erkrankung besteht die Chance, dass Patienten wieder gesund werden und die Krankheit nicht tödlich verläuft. Wer dennoch auf keinen Fall künstlich beatmet werden will, sollte dies ebenfalls explizit in die Verfügung hineinschreiben.
Lehnt jemand zwar grundsätzlich eine künstliche Beatmung ab, will aber bei Covid-19, dass die Mediziner alles Erdenkliche tun, sollte er dies konkret so schreiben. «So lassen sich Missverständnisse vermeiden», sagt Wolter.
Wo soll die Patientenverfügung deponiert werden?
Das Dokument muss gut auffindbar sein. Die Experten raten: Angehörige informieren, wo die Verfügung zu Hause liegt, außerdem einen Zettel mit einem entsprechenden Hinweis in die Geldbörse stecken. Zusätzlich kann man die Verfügung gegen eine geringe Gebühr im zentralen
Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)