Mehr als 6 Millionen Menschen in Deutschland erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter in Form von Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt.
Erwerbseinkommen wird auf diese Leistungen angerechnet. Wie aber verhält es sich mit dem neuen Elterngeld?
Elterngeld stellt offiziell eine Lohnersatzleistung dar. Dennoch erhalten auch Antragsteller, welche zuvor kein Erwerbseinkommen hatten, einen sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro monatlich. Da der Sockelbetrag also nicht an eine vorangegangene Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hat er daher eher Sozialleistungscharakter als Lohnersatzleistung.
Sockelbetrag, ja oder nein?
In der Vergangenheit wurde es daher so gehandhabt, dass dieser Sockelbetrag von 300 Euro dem Arbeitslosengeld II nicht angerechnet wurde. Leistungsbezieher hatten also zusätzlich zu den regulären Leistungen ein Plus von 300 Euro. Erst wenn Elterngeld über den Sockelbetrag hinaus bezogen wurde, wurde dieser Anteil auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2011 geändert. Seit diesem Stichtag wird Elterngeld grundsätzlich ab dem ersten Euro auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Unter dem Strich bleibt dem Leistungsempfänger also nicht mehr Geld. Diese starre Regelung würde allerdings diejenigen Leistungsempfänger benachteiligen, die selbst vor der Geburt erwerbstätig waren und Arbeitslosengeld II lediglich als ergänzende Leistung erhalten.
Aus diesem Grund erhalten Elterngeldbezieher, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, einen Freibetrag auf das Elterngeld, der nicht auf die Regelleistungen angerechnet wird. Dieser Freibetrag entspricht der Höhe des Nettoeinkommens, maximal jedoch 300 Euro.
Verdiente eine Frau also vor der Geburt des Kindes beispielsweise 260 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung, so bleiben ihr nach der Geburt des Kindes 260 Euro vom Elterngeld anrechnungsfrei.
Verdiente eine Frau vor der Geburt netto beispielsweise 700 Euro, so erhält sie den maximalen Freibetrag auf das Elterngeld von 300 Euro.