Informatives zur Intrastat Meldung

Die Intrastat Meldung bezieht sich auf das Statistikrecht, Intrastat ist die Abkürzung des Begriffes Intrahandelsstatistik. Die Intrahandelsstatistik bezieht sich zusätzlich auf den gesamten Europäischen Handelsraum der EU und hat den Zweck und die Aufgaben, den kompletten Handelsverkehr zwischen dem einen und allen übrigen EU-Mitgliedsstaten aufzuzeichen und zu dokumentieren. Generell beinhaltet die Intrastat Meldung im Handelsverkehr den Wareneingang sowie den Warenausgang, das bedeutet also, dass grundsätzlich erfasst wird, in welchem EU-Mitgliedstaat die Ware zuerst versendet wird und diesen verlässt sowie auch der EU-Mitglieedsstaat, in dem die Ware letztendlich eintrifft.

Monatliche Erhebung

Die Intrastat Meldung hat monatlich vorgenommen zu werden und muss bis spätestens zum 10. des folgenden Monats vorliegen, damit überblickt werden kann, welche durchschnittlichen Statistiken des Meldungspflichtigen über seine Teilnahme am unionsweiten Warenverkehr schlussendlich an das Statistische Bundesamt zu übermitteln ist.

Dem genannten unionsweiten Gemeinschaftsverkehr sind diejenigen Güter und Waren zuzuordnen, die ausschließlich in der Union hergestellt oder gewonnen worden sind, also sogenannte Gemeinschaftswaren oder welche, die wiederum im zollrechtlich frei geregelten Verkehr der EU befindlich sind. Hierzu zählen Drittlandswaren, nachdem sie zoll- und einfuhrrechtlich an einer der EU- Aussengrenzen abgefertigt worden sind. Insofern diese Ware im Anschluss innergemeinschaftlich bewegt, also weiterversandt wird, muss für jede dieser Bewegungen, jeden Ein- und Ausgang innerhalb der Gemeinschaft eine Intrastat Meldung erfolgen. Übrige Waren werden als Nichtgemeinschaftsverkehr bezeichnet und ihre statistische Registrierung erfolgt innerhalb der Zollabwicklung bei der jeweiligen In-
und Ausfuhr.

Bussgeldstrafen

In der Bundesrepublik Deutschland gilt rechtlich jede Person als meldepflichtig, die Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und einen Vertrag über die Verbringung einer Ware aus Deutschland IN einen anderen EU Mitgliedstaat abschließt Zu melden ist grundsätzlich jedoch erst die gegenständliche Verbringung der Ware aus der Bundesrepublik in den Mitgliedsstaat, also nicht lediglich der Vetrag hierüber. Bei nicht ordnungsgemässer Meldung oder Falschmeldungen kommen hohe Bussgeldstrafen in Betracht, so dass bei Ausfüllen der Vordrucke Sorgfalt geboten ist, zumal diese mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Jahresumsatzsteuererklärungen abgeglichen werden.

Die geltenden Normen/ Verodnungen sind zu finden in dem Aussenhandelsstatistikgesetz,
dem Bundestatistikgesetz, Art 20 Nr. 5 EWG Verordnung 3330/ 91 sowie der Aussenhandelsstatistikdurchführungsverordnung.

 

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